Arbeiten und Steuern

Anstellung und Arbeitsvertrag

Als Professor*in, Gastwissenschaftler*in, wissenschaftliche*r Mitarbeiter*in oder Doktorand*in sind Sie häufig am Institut bzw. an der Universität Rostock angestellt. Sie werden dabei als Arbeitnehmer und das Institut bzw. die Universität als Arbeitgeber bezeichnet.
Im Arbeitsvertrag werden die genauen Vereinbarungen für beide Parteien festgehalten. Die Absprachen dazu treffen Sie mit Ihrer/ Ihrem Vorgesetzten.

Die Ausstellung des Arbeitsvertrages erfolgt an der Universität Rostock durch das Dezernat Personal und Personalentwicklung. Bei dem Ausstellungsprozess unterstützen Sie häufig die Sekretariate der jeweiligen Institute. Sie informieren Sie z. B. darüber, welche Unterlagen und Informationen von Ihnen benötigt werden. Eine Übersicht der Unterlagen finden Sie hier: Personalunterlagen für zukünftige Beschäftigte.

  • Für die Anstellung an der Universität benötigen Sie ggf. ein Polizeiliches Führungszeugnis. Dieses können Sie beim Ortsamt beantragen.
Dezernat Personal und Personalentwicklung

Das Dezernat Personal und Personalentwicklung der Universität Rostock kann Ihnen Auskunft bei Fragen zu Ihrem Arbeitsvertrag und zu Ihrer Gehaltsabrechnung sowie zu Rentenansprüchen geben. Auf der Internetseite des Dezernates können Sie nach dem/der Ansprechpartner*in für Ihren Fachbereich suchen. Sicher kann Sie dabei auch das Sekretariat Ihres Instituts unterstützen.

Dienstleistungsportal der Universität Rostock

Das Dienstleistungsportal bietet den Beschäftigten der Universität Rostock eine Zusammenstellung von für sie relevanten Informationen und Nachrichten. Für den Zugang zu einigen Seiten ist der vorherige Log-in mit dem Mitarbeiter-Account erforderlich.

Gehaltsabrechnung an der Universität Rostock

In diesem Informationsblatt finden Sie detaillierte Informationen zum besseren Verständnis Ihrer Gehaltsabrechnung an der Universität Rostock

Lohn-/Einkommenssteuer und Sozialabgaben

Die Einkommenssteuer ist eine der wichtigsten Einnahmequellen für den deutschen Staatshaushalt. Zusammen mit den Sozialabgaben soll sie zu einer sozial gerechten Umverteilung von Einkommen und zur Finanzierung des Sozialversicherungssystem beitragen.
Als Professor*in, Gastwissenschaftler*in, wissenschaftliche*r Mitarbeiter*in oder Doktorand*in sind Sie in der Regel einkommenssteuer- und sozialabgabepflichtig, wenn Sie

  • in Deutschland einen Arbeitsvertrag haben oder
  • länger als sechs Monate in Deutschland bleiben. (§ 1 EStG)

Ausnahmen sind im Rahmen von Doppelbesteuerungsabkommen möglich.

Die anfallenden Steuern und die Sozialabgaben werden direkt vom Bruttolohn abgezogen und durch den Arbeitgeber an das Finanzamt und die Krankenkassen gezahlt.

  • Arbeitgeber und Arbeitnehmer teilen sich die Beiträge und zahlen jeweils die Hälfte.
  • Die Höhe der Abgaben richten sich nach der Höhe des Einkommens.
  • Auf Ihrer Gehalts- oder Lohnabrechnung finden Sie eine detaillierte Auflistung aller Abzüge.

Lohn- und Einkommenssteuer

Die Lohnsteuer ist eine Form der Einkommenssteuer, mit welcher der Lohn besteuert wird. Die Höhe richtet nach

  •  der Höhe des Lohns,
  • dem Familienstand und
  • der Steuerklasse.

Wenn es neben dem Lohn noch weitere Einkünfte gibt, werden für diese ggf. weitere Steuerabgaben über die Einkommenssteuer fällig. Der erworbene Lohn bildet dafür zusammen mit den anderen Einkünften und nach Abzug verschiedener Ausgaben und Freibeträge das zu versteuernde Einkommen. Andere Einkünfte können zum Beispiel aus Kapitalvermögen oder Mieteinnahmen entstehen. Details hierzu regelt das Einkommenssteuergesetz (§ 2 EStG).

Doppelbesteuerungsabkommen

Deutschland hat mit vielen Ländern sogenannte Doppelbesteuerungsabkommen, um eine gleichzeitige Besteuerung in Deutschland und einem anderen Land zu verhindern. Auf der Seite des Bundesministeriums der Finanzen findet Sie eine Übersicht zu den Regelungen.

Steuerliche Identifikationsnummer

Mit der erstmaligen Anmeldung eines Wohnsitzes in Deutschland (in Rostock beim Ortsamt) wird Ihnen eine Steuerliche Identifikationsnummer zugewiesen. Sie erhalten diese in der Regel innerhalb von zwei bis vier Wochen nach der Anmeldung per Post.

  • Sollten Sie sie nicht erhalten, können Sie sich an das Finanzamt wenden. An das Finanzamt müssen Sie sich auch wenden, falls Sie in Deutschland steuerpflichtig, aber nicht gemeldet sind.
  • Sie müssen die Steuerliche Identifikationsnummer Ihrem Arbeitgeber mitteilen und benötigen sie bei allen Anträgen oder Mitteilungen gegenüber dem Finanzamt.
  • Die Steuerliche Identifikationsnummer ist lebenslang gültig. Kinder erhalten sie bereits kurz nach der Geburt.
Kirchensteuer

In Deutschland haben verschiedene Religionsgemeinschaften einen besonderen Status. Dieser ermöglicht es ihnen, von ihren Mitgliedern Beiträge mithilfe der Finanzämter einzuziehen. Die Anmeldung hierfür erfolgt zusammen mit der Anmeldung im Ortsamt. Die Höhe der Kirchensteuer richtet sich nach

  • der Höhe des Einkommens und
  • dem Jahr des Kircheneintritts.

Details zum Kirchenein- und -austritt finden Sie auf der Seite des Rathauses.

Einkommenssteuererklärung

Das Finanzamt prüft mithilfe der Einkommenssteuererklärung, ob und in welcher Höhe Einkommenssteuern gezahlt werden müssen.

  • Die Einkommenssteuererklärung erfolgt stets für ein Kalenderjahr.
  • Die dafür benötigten Unterlagen erhalten Sie beim Finanzamt oder online über Elster.
  • Steuerberater oder ein Lohnsteuerhilfeverein können (gegen Bezahlung) die Erstellung der Einkommenssteuerklärung übernehmen oder dabei unterstützen.

Abgabepflicht

  • Zur Abgabe verpflichtet sind Sie, wenn sie neben Ihrem Lohn noch andere Einkünfte erzielen und Ihr zu versteuerndes Einkommen den Grundfreibetrag übersteigt.
  • Nicht zur Abgabe verpflichtet sind Sie, wenn Sie lediglich Einkünfteaus nicht selbständiger Tätigkeit, also durch Ihren Lohn, erzielen. Ausnahmen hiervon regelt § 46 EStG.
    Unter Umständen lohnt es sich jedoch, die Einkommenssteuererklärung freiwillig einzureichen, um dadurch einen Teil der zuvor gezahlten Steuern zurückerstattet zu bekommen.

Abgabezeitraum

  • bei einer verpflichtenden Abgabe bis zum 31.07. des Folgejahres (31.07.2022 für 2021)
  • bei einer verpflichtenden Abgabe bis Ende Februar des übernächsten Jahres, wenn ein Steuerberater oder ein Lohnsteuerhilfeverein beauftragt wird (28.02.2023 für 2021)
  • bei einer freiwilligen Abgabe bis zu 4 Jahre später (31.12.2025 für 2021)

Sozialabgaben

Bei den Sozialabgaben handelt es sich um Beiträge für die Sozialversicherung, also um Beiträge für die …

  • Krankenversicherung
  • Arbeitslosenversicherung
  • Unfallversicherung
  • Pflegeversicherung und
  • Rentenversicherung
Verteilung der Beiträge zur Sozialversicherung 2021

Hinweise und Tipps

Stipendien … zu Forschungszwecken oder zur wissenschaftlichen Aus- und Fortbildung sollen in der Regel nur die Lebenshaltungskosten decken. Sie liegen damit häufig im Bereich des Grundfreibetrags oder sind von der Lohnsteuer befreit, da sie allein kein Beschäftigungsverhältnis darstellen.

  • Sofern keine anderen Einkünfte bezogen werden, müssen daher in der Regel keine Steuern gezahlt, keine Sozialabgaben geleistet und entsprechend auch keine Einkommenssteuererklärung eingereicht werden. Da es jedoch verschiedene Stipendienarten und somit Ausnahmen gibt, ist es ratsam sich hierzu beim Stipendiengeber und ggf. beim Finanzamt zu informieren.
  • Zu beachten ist, dass das Stipendium ggf. im Heimatland versteuert werden muss.

Weiterführende Informationen zum Thema Steuern finden Sie zum Beispiel auf der Seite von EURAXESS Deutschland.

Kontaktieren Sie uns gern, falls Sie Fragen zu den Themen Arbeiten und Steuern haben.

Finanzamt Rostock


Möllnerstraße 13
18109 Rostock

Tel.: +49 (0) 381 12845 0
poststellefinanzamt-rostockde

Internetseite des Finanzamtes Rostock